Notwehr und Folgen: Vor Gericht

Was sagt das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) zum Thema Notwehr?
-Haben wir das Recht, das in einem Dojo erworbene Wissen anzuwenden? In welchen Fällen?
-Wird ein erfahrener Karateka rechtlich strenger bestraft als jeder andere?
-Welche Konsequenzen hat der Einsatz der Kampfkunst außerhalb des Dojos, wenn man sich verteidigt?
Alle Mitglieder des KC Fribourg lernen im Dojo wirksame Selbstverteidigungstechniken. Welche rechtlichen Konsequenzen hat deren Anwendung in der realen Welt?
– Was sagt das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) zum Thema Notwehr?
– Haben wir das Recht, die im Dojo erlernten Techniken anzuwenden? In welchen Fällen?
– Wird ein erfahrener Karateka rechtlich strenger bestraft als ein Laie?
– Welche rechtlichen Konsequenzen hat der Einsatz der Kampfkunst außerhalb des Dojos zur Selbstverteidigung?
Art. 15 Schweizerisches Strafgesetzbuch – Notwehr
Wer rechtswidrig angegriffen oder mit einem unmittelbar bevorstehenden Angriff bedroht wird, hat das Recht, den Angriff mit den den Umständen angemessenen Mitteln abzuwehren; dasselbe Recht steht auch Dritten zu.
Bedeutung: Wenn man selbst oder ein Dritter ungerechtfertigt (d. h. ohne es provoziert zu haben) angegriffen wird, sei der Angriff bereits im Gange oder unmittelbar bevorstehend, ist eine (Selbst-)Verteidigung zulässig.
Art. 16 Schweizerisches Strafgesetzbuch – Übermäßige Verteidigung
1. Hat der Täter bei der Abwehr eines Angriffs die Grenzen der Notwehr im Sinne von Art. 15 überschritten, so ist er strafbar.
2. Rührt diese Überschreitung von einem durch den Angriff verursachten entschuldbaren Zustand der Erregung oder Bestürzung her, so handelt der Täter nicht schuldhaft.
Bedeutung: Ist die Verteidigung unverhältnismäßig (z. B. wenn der Angreifer schwer verletzt wird), ist der Verteidiger strafbar, bleibt jedoch entschuldbar, wenn die Ursache für die Unverhältnismäßigkeit im Angriff liegt.
Die doppelte Verhältnismäßigkeit muss gewahrt sein. Das bedeutet, „wann“ und „wie“ man sich verteidigt.
– Ist die Gefahr gering (z. B. einfaches Stoßen durch eine unbewaffnete Person), muss die Abwehr mild sein (z. B. Festhalten mit einem „Schlüsselgriff“, das Ausweichen oder Wegstoßen des Angreifers, jedoch keine heftigen Schläge).
– Ist die Gefahr groß (z. B. wenn der Angreifer bewaffnet ist oder nicht, aber die offensichtliche Absicht hat, die körperliche Unversehrtheit des Opfers zu verletzen), ist das Recht auf Selbstverteidigung gerechtfertigt, um die eigene körperliche Unversehrtheit zu schützen, und zwar mit allen verfügbaren Mitteln.
- Sobald die Gefahr vorüber ist oder gebannt wurde (z. B. der Angreifer hat nicht mehr die Absicht anzugreifen, er ist auf der Flucht oder bereits unschädlich gemacht), ist die Verteidigung nicht mehr notwendig und daher für den Angegriffenen nachteilig, wenn der Angreifer dabei verletzt wird.
Wird ein erfahrener Karateka gesetzlich anders behandelt, weil er den Kampf «beherrscht»?
Nein, das Schweizer Recht macht keinen Unterschied. Jeder hat denselben Status, unabhängig davon, ob er Kampfsport betreibt oder nicht.
Fazit:
– Es ist wichtig, dass jeder die Verantwortung für seine Handlungen übernimmt, und dieser Artikel beleuchtet den rechtlichen Aspekt, insbesondere:
· Den Kontext und die Rechtmäßigkeit der Selbstverteidigung (vorheriges provozierendes Verhalten des Angegriffenen, Schlägerei oder einseitiger Angriff?)
· Die Verhältnismäßigkeit der Verteidigung (belangloser Streit oder echte, unmittelbar drohende Gefahr?)
· Die Reaktion nach Abklingen der Gefahr (fortgesetzte Gewaltanwendung, nachdem die Bedrohung beseitigt wurde?)
· Die doppelte Verhältnismäßigkeit (sich im Laufe der Zeit veränderndes Gefahrenniveau und Anpassung der Gegenreaktion?)
– Die Gesetzesartikel sind sehr klar, doch es bleibt immer ein Interpretationsspielraum. Es ist die Aufgabe der Juristen (Anwälte, Staatsanwälte, Richter), den Sachverhalt gründlich zu analysieren. Ermittlungen dienen dazu, Beweise zu sichern. Daher kann zwischen der tatsächlichen Sachlage und dem gerichtlichen Ausgang eine erhebliche Diskrepanz bestehen. Jede Situation ist einzigartig, und die Auslegung kann variieren. Behalten wir stets das Vertrauen in die Justiz, die bestrebt ist, ausgewogene und auf Fakten basierende Entscheidungen zu treffen.
- Bei einer Straßenrauferei geschieht alles sehr schnell, und der Mensch ist extremem Stress ausgesetzt.
-Niemand kann wissen, wie er auf eine ernsthafte Gefahr reagieren wird. Der Verlust der mentalen Kontrolle und der technischen Beherrschung ist so gut wie sicher, selbst für erfahrene Kampfsportler oder Selbstverteidiger, denn das Training, unabhängig vom Stil, bleiben doch nur Übungen und finden in einem mentalen „Ritual“-Zustand statt, der von „Überlebens“-Bedingungen weit entfernt ist. Man muss eine Gefahr nur ein einziges Mal wirklich erlebt haben, um den Unterschied zu erkennen.
– Angesichts all dieser Unsicherheiten ist Vorsicht geboten: Man sollte so weit wie möglich den Dialog bevorzugen und dabei Abstand halten. Ist der Dialog nicht mehr möglich, ist die Flucht vorzuziehen. Ist auch die Flucht nicht mehr möglich, wird die Konfrontation unvermeidlich.
Selbstverteidigung ist ein umfangreiches und komplexes Thema, das es verdient, vertieft zu werden. In den nächsten Artikeln werden die Konsequenzen, das eigene Gewissen, die Einstellung, die technische Vorbereitung im Dojo und die persönliche Vorbereitung außerhalb des Dojos sowie die mentale Vorbereitung behandelt.
Artikel verfasst von Cédric mit der wertvollen Unterstützung von Wolfgang.


